Nullsteuersatz für PV-Anlagen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Kauf und der Installation vieler Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Hier erfahren Sie, was das bedeutet, für wen es gilt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
begünstigte PV-Anlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen sogenannten Nullsteuersatz eingeführt. Dieser gilt seit dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie der dazugehörigen wesentlichen Komponenten und Stromspeicher.
Der Nullsteuersatz bedeutet nicht, dass die Leistung steuerfrei ist – sie wird vielmehr mit einem Steuersatz von 0 % besteuert. Der praktische Effekt: Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, und Sie als Käufer zahlen den reinen Nettopreis. Gleichzeitig behält das ausführende Unternehmen seinen vollen Vorsteuerabzug.
Ziel der Regelung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und private Betreiberinnen und Betreiber von bürokratischem Aufwand zu entlasten.
Die wichtigsten Vorteile
Was der Nullsteuersatz für Sie konkret bedeutet.
Kein Umsatzsteuer-Aufschlag
Sie zahlen den Nettopreis ohne 19 % Umsatzsteuer – die Anlage wird damit spürbar günstiger.
Weniger Bürokratie
Es entfällt der Anreiz, zur Regelbesteuerung zu optieren – die Kleinunternehmerregelung wird einfacher nutzbar.
Gilt für die ganze Anlage
Module, Wechselrichter, Speicher und Montage – der Nullsteuersatz erfasst die komplette Anlage inklusive Zubehör.
Voraussetzungen im Überblick
Installationsort
Die Anlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, einer Wohnung oder eines öffentlich bzw. gemeinnützig genutzten Gebäudes installiert (z. B. Schulen, Kindergärten, Vereinsheime).
Leistungsgrenze 30 kWp
Die Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister beträgt nicht mehr als 30 kWp (peak). Bis zu dieser Grenze gelten die Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen automatisch als erfüllt.
Käufer ist Betreiber
Erworben wird die Anlage durch den Betreiber selbst – also denjenigen, der den erzeugten Strom nutzt bzw. einspeist und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt.
Keine Weiterverkaufsabsicht
Die Komponenten werden nicht zum Weiterverkauf, sondern zum dauerhaften Betrieb der eigenen Anlage erworben.
Begünstigte Komponenten
Der Nullsteuersatz erfasst nicht nur die Solarmodule, sondern auch die wesentlichen Bestandteile der Anlage:
Die 30-kWp-Vereinfachung
Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp, gehen Finanzverwaltung und Gesetzgeber davon aus, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ausführende Unternehmen darf dann ohne weitere Nachweise den Nullsteuersatz anwenden – ein Großteil aller privaten Dach- und Balkonanlagen fällt darunter.
Hintergrund & Erläuterungen
Was ändert sich für Kleinunternehmer?
Vor 2023 verzichteten viele PV-Betreiber bewusst auf die Kleinunternehmerregelung, um sich beim Kauf der Anlage die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten zu lassen. Das war mit jahrelangen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verbunden. Da beim Kauf nun ohnehin keine Umsatzsteuer mehr anfällt, entfällt dieser Anreiz. Betreiber können die Kleinunternehmerregelung nutzen und sparen sich den damit verbundenen Verwaltungsaufwand.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Auch steckerfertige Mini-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) fallen unter die Regelung, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Da ihre Leistung weit unter 30 kWp liegt, greift die Vereinfachung in der Regel automatisch.
Was gilt bei Miete, Leasing oder reinen Reparaturen?
Der Nullsteuersatz gilt für Lieferung und Installation. Bei der reinen Vermietung oder beim Leasing einer Anlage sowie bei einzelnen Wartungs- oder Reparaturleistungen kann die steuerliche Behandlung abweichen. Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Wie lange gilt die Regelung?
Der Nullsteuersatz ist zeitlich nicht befristet und bleibt auch 2026 bestehen. Eine gesetzliche Änderung ist jederzeit möglich, derzeit aber nicht angekündigt.
Häufige Fragen
Nicht ganz. Die Leistung wird mit einem Steuersatz von 0 % besteuert. Für Sie als Käufer ist der Effekt gleich – es fällt keine Umsatzsteuer an –, doch das liefernde Unternehmen behält seinen vollen Vorsteuerabzug.
Bis zu 30 kWp gelten die Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen als erfüllt. Maßgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung der Anlage.
Ja. Batteriespeicher gehören zu den begünstigten Komponenten, sofern sie dazu bestimmt sind, den mit der PV-Anlage erzeugten Strom zu speichern.
Ja. Der Nullsteuersatz gilt sowohl für die reine Lieferung der Komponenten als auch für die Installation – also auch beim Kauf einzelner Module oder eines Balkonkraftwerks.
Auch über 30 kWp kann der Nullsteuersatz anwendbar sein – dann müssen die Voraussetzungen (insbesondere Installationsort und Betreibereigenschaft) jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden.